Waldnaab bei der Ortschaft »Au«

Bestimmungen für Gastangler 2012:

Bestimmungen für Gastangler als PDF-Datei

Schonzeiten - Schonmaße

Generelles Angelverbot für Gastangler:

  • F01 Waldnaab und Flutkanal - von oberer Grenze bis Brücke Friedrich-Ebert-Straße

  • F05 Haidenaab

  • F08 Schweinenaab

  • F09 Sauerbach

  • B40 Baggersee Au

Ansonsten gelten nachfolgend aufgeführte gesetzliche bzw. Bestimmungen des Vereins.
 Baggerseen Schonzeit- und -Maß
 Ausnahmen Weitere Bestimmungen
 Hecht und Zander
 01. Jan. bis 31 Mai
 Hecht 60 cm
 Zander 50 cm
 Keine Ausnahmen
 Das Angeln mit lebendem
 Köderfisch ist verboten (§15 AVBayFiG)
 Karpfen- und Weißfischarten
 01. Okt. bis 31. Dez
 Karpfen 35 cm
 In 2012 ist der Baggersee
 Weiherhammer ganzjährig frei
 befischbar.
 
 Salmoniden
 01. Okt. bis 30. April
 Salmoniden 30 cm
 Keine Ausnahmen
 

 Fließgewässer   
 Hecht und Zander                                        
 01. Jan. bis 31. Mai
 Hecht 60 cm
 Zander 50 cm                                            
                                                                           
Das Angeln mit lebendem
Köderfisch ist verboten (§ 15 AVBayFiG)

Vom 01. Jan. bis 31. Mai
darf kein Kunstköder, Köderfisch, Fischfetzen oder dergleichen
verwendet werden.
Gemeint ist damit jede Maßnahme, die darauf abzielt, einen Raubfisch zum
Biss  zu verleiten.  
 Salmoniden 01. Okt. bis 30. April
 Forelle 30 cm
 Äsche 35 cm
 Keine Ausnahmen                         
 

Fangbeschränkungen, Schonmaße
Je Angeltag dürfen mitgenommen werden:
1 Hecht (60 cm) oder 1 Zander (50 cm), 1 Schied (40 cm), 1 Nase (30 cm), 1 Barbe (40 cm), 2 Salmoniden ( Forelle 30 cm/Äsche 35 cm), 2 Schleien (26 cm), sowie 5 Pfund sonstige Fischarten die keiner Regelung unterliegen (Brachsen haben ein Schonmaß von 30 cm und zählen zu den sonstigen Fischarten).

Nicht lebensfähige, untermassige Fische sind in die Angelliste einzutragen und zählen zum Fangkontingent.
Regelungen zum Karpfenfang (alle Karpfenarten zählen):
Gefangen werden dürfen pro Tag 2 Stück (Schonmaß 35 cm).
Zum Friedfischfang dürfen nur Einfachhaken verwendet werden (Fischhege).
Es sind alle Arten von Ködern erlaubt; ebenso das Anfüttern.
Waller haben kein gesetzliches Schonmaß. Jeder in diesem Gewässer gefangene Waller ist dem Gewässer zu entnehmen. Zurücksetzen ist verboten!

Sonstige Bestimmungen
Untermassige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonendst zurückzusetzen. Ein Hältern ist nicht erlaubt.
Jeder Angler hat seine gefangenen Fische gesondert zu hältern und nach dem Fang unverzüglich, vor dem erneuten Auswerfen der Angel, in die Angelliste einzutragen. Gehälterte Fische dürfen in keinem Fall zurückgesetzt bzw. ausgetauscht werden (BayFiG).
Zelten, offene Feuerstellen, Eisfischen sowie Fischsenken sind verboten!
Die Ausgabe von Tages-, Zweitageskarten ab 01. Januar.
Das Angeln mit Boot ist nur mit Bootskarte(30 € jährlich) in Mantel(B20) und Weiherhammer(B30) möglich!

Für Gastangler freigegebene Gewässer:

 Gewässer-
 Nummer
Beschreibung
 F00Waldnaab: In Neustadt/Waldnaab ab Wehr beim Feuerwehrhaus bis zum Wehr an der Brücke der Straße Altenstadt - Neustadt/WN (B15)
 F02Waldnaab: Vom mittleren Wehr (Ludwig-Wolker-Weg) bei unserem Vereins-Gerätehaus, +ber Leihstadtmühle, Schirmitz, Pirkmühle bis zur Straßenbrücke bei Rothenstadt.
 F03Flutkanal: Von der Friedrich-Ebert-Straße in Weiden bis zum Zusammenluss der Waldnaab bei Pirkmühle unterhalb des »Eisernen Stegs«.
 F04Waldnaab: Unterhalb der Wehranlage Strobel in Rothenstadt bis zum Wehr bei Unterwildenau (von der B15 aus deutlich sichtbar)
 F07Naab bei Diebrunn: vom Bahndurchlass bei Grünau (großes Rohr unter dem Bahngleis) bis 100 m nach dem Einlauf des Ehenbaches. Länge ca. 2 km.
 B20Baggersee Mantel: An der Staatsstraße Mantel - Hütten. Einfahrt links, unmittelbar nach dem Betonwerk Gollwitzer. Zur Beachtung: Das erste Gewässer rechts nach dem Betonwerk Gollwitzer ist der Badeweiher Mantel (Fremdes Gewässer). Dem Weg folgend, nach dem Stahlgerüst rechts, kommt unser Gewässer.
 B30Baggersee Weiherhammer: An der Straße von Etzenricht nach Weiherhammer (gegenüber Küchenhaus Solter). An der Einfahrt sind zwei Schranken angebracht. Diese sind nach Ein- bzw. Ausfahrt wieder zu schließen!
 Folgende Gewässerabschnitte dürfen nicht befischt werden:
 F02/F04: Das Teilstück der Naab, von der Straßenbrücke Rothenstadt-Pirk bis zur Wehranlage Strobel - beidseitig!
 F02: Leihstadtmühle: Die Insel zwischen beiden Wasserläufen sowie der Hofraum des Anwesens.